Satzung des TVS Burkhartdsdorf 1865 e.V. vom 27.11.2014 (Beschluss lt. Mv.)
Des Turn- und Sportvereins 1865 e.V. Burkhardtsdorf
§1 - Name Sitz und Zweck des Vereins
Der am 10.07.1990 gründete Verein führt den Namen
„TSV Burkhardtsdorf 1865 e.V.“
Der Verein „TSV Burkhardsdorf 1865 e.V. mit Sitz in Burkhardtsdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Sitzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlich Übungen und Leistungen. Politeiche und konfessionelle Ziele nicht verfolgt; Rassenhass wird ausgeschlossen.
§2 - Tätigkeiten
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 – Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus mitteln des Vereins.
§4 – Vergütung
Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendung aus mitteln des Vereins.
§5 – Auflösung / Aufhebung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks erfolgen. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Amtsgericht schriftlich mitzuteilen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt des Vereins an die
Gemeinde Burkhardtsdorf
Am Markt 8
09235 Burkhardtsdorf
,die unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§6 – Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben, die Satzung anerkent und den darin festgelegten finanziellen Verpflichtungen nachkommt.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Der Ausschluss eines Vereinsmitglied kann erfolgen wenn:
a) erhebliche Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen vorliegen
b) trotz Mahnung ein Beitragsrückstand von einem halben Jahr besteht
c) ein schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhalten
d) unehrenhaftes Verhalten vorliegt
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit. Gegen die Entscheidung kann innerhalb 4 Wochen schriftlich Einspruch erhoben werden. Eine Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig ebenfalls mit 2/3 Stimmenmehrheit. Die Gültigkeit der Entscheidung ist vereinsintern. Der Weg zu ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig. Bis zu einer endgültigen Entscheidung ruhen die Recht der Mitgliedschaft.
§7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und der Vorstand
§8 – Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die sich aus sämtlichen stimmberechtigten Mitgliedern zusammensetzt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt einmal im Geschäftsjahr durch den Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, dabei ist ausschließlich eine First von von 14 Tagen einzuhalten. Außerordentliche Mitgliederversammlung sind auf Vorstandsbeschluss oder bei schriftlich begründetem Antrag von mindestens 40% der ordentlichen Mitgliedern einzuberufen.
Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig . Die Beschlüsse werden in einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Jedes stimmberechtigt Mitglied hat eine Stimme. Bei Wahlen entscheidet ebenfalls die einfache Mehrheit. Stimmenenthaltungen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und einem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Mitglieder sind berechtigt die Niederschrift einzusehen.
Stimm- und Wahlrecht haben alle volljährigen Mitglieder. Wählbar sind alle stimmberechtigten, volljährigen Mitglieder. Eine Wahl in Abwesenheit ist bei Vorlage eines Einverständnisses des zu Wählenden möglich. Ehrenmitglieder haben Volles Stimm- und Wahlrecht.
§9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem Präsidenten/in
dem Vizepräsidenten/in
dem Schatzmeister/in
jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außerordentlich.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstand im Amt. Wiederbestellung für den Vorstand sind zulässig.
Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen, und ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist rechenschaftspflichtig gegenüber der Mitgliederversammlung. Beschlüsse des Vorstandes werden in einfacher Mehrheit gefasst.
§10 Finanzierung
Jedes Mitglied ist zur Termingerechten Entrichtung des Mitgliedsbeitrag verpflichtet. Über die Höhe und weiter Besonderheiten beschließt die Mitgliederversammlung.
Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr. Alle Einnahmen dürfen nur zur Aufrechterhaltung und Durchführung der Sportarbeit, im Sinne der Satzung, eingesetzt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keine Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Ehrungen, Prämierungen sowie Ernennung zu Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.
Die Mitgliederversammlung wählt für drei Jahre zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Sie überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfer erstrecken sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.